Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 592/2023

Urteil vom 30. Januar 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Unfall, Schreckereignis, adäquater Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2023 (UV.2022.00100).

Sachverhalt:

A.
Der 1972 geborene A.________ war bei der Genossenschaft B.________ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 7. März 2020 wurde ihm bei einem Streit in einer Bar ein Bierglas gegen den Kopf geschlagen, wodurch er am Kopf und am linken Auge verletzt wurde. Er erlitt u.a. eine Bulbusruptur, ein komplett gespaltenes Oberlid und eine Orbitabodenfraktur links. Am 7. März 2020 wurde er im Spital C.________ am linken Auge operiert. Der Versicherte wurde durch den Unfall einäugig. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf, wobei sie das Taggeld um 50 % kürzte (Verfügung vom 22. Januar 2021). Mit Verfügung vom 4. März 2021 forderte sie zu viel ausgerichtete Taggelder von Fr. 9'318.45 zurück. Am 14. April 2021 verzichtete sie auf diese Rückforderung. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 stellte die Suva die Taggelder per 31. Januar 2022 ein. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 verneinte sie den Rentenanspruch und sprach dem Versicherten eine um 50 % gekürzte Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 35 % zu. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. April 2022 fest.

B.
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Juni 2023 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei festzustellen, dass der Fallabschluss verfrüht erfolgt sei. Es sei ab 1. Februar 2022 weiterhin das Unfalltaggeld auszurichten. Eventuell sei ihm eine 100%ige Rente auszurichten. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Bundesgericht verzichtet auf den Schriftenwechsel.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig ist, ob der Fallabschluss per 31. Januar 2022 mit Verneinung des Rentenanspruchs vor Bundesrecht standhält.

2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den Fallabschluss mit Einstellung von Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a  die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
b  die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
c  die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
d  die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
e  die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2    Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30
3    Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31
UVG) und Taggeld (Art. 10 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a  die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
b  die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
c  die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
d  die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
e  die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2    Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30
3    Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31
UVG) bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
, 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
, Art. 24 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1, 134 V 109 E. 4.3; SVR 2020 UV Nr. 24 S. 95, 8C 614/2019 E. 5.2 f.) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und psychischer Schädigung nach einem Schreckereignis (Prüfung nach der allgemeinen Adäquanzformel; BGE 129 V 177; SVR 2023 UV Nr. 38 S. 135, 8C 551/2022 E. 2.2.1) im Besonderen. Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Rechtsprechung bezüglich des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) und des Beweiswerts von Arztberichten (BGE 142 V 58 E. 5.1, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a und b). Darauf wird verwiesen.

3.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Fallabschluss sei verfrüht erfolgt, ist festzuhalten, dass dieser in jenem Zeitpunkt vorzunehmen ist, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; E. 6.2 hiervor; BGE 134 V 109 E. 4.3 und E. 6.1). Bezüglich somatischer Beschwerden bringt der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlich bestätigten Fallabschluss per 31. Januar 2022 keine Einwände vor, weshalb es hiermit sein Bewenden hat. Damit war der Fallabschluss auch in psychischer Hinsicht nicht verfrüht (vgl. Urteile 8C 366/2021 vom 10. November 2021 E. 7.1 und 8C 66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 6).

4.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht keinen Rentenanspruch, aber Anrecht auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 35 % hat. Weiterungen dazu erübrigen sich.

5.
Strittig ist jedoch, ob die Suva für die psychischen Probleme des Beschwerdeführers leistungspflichtig ist.
Bei "gemischten" Vorfällen, in welchen die Elemente eines Schreckereignisses (Überfall, Bedrohung) und einer den Unfallbegriff erfüllenden physischen Einwirkung (Schläge, Zufügen von Verletzungen) kombiniert vorkommen, ist die Adäquanzprüfung unter beiden Aspekten vorzunehmen; eine Prüfung unter beiden Gesichtspunkten ("Schreckereignis" und "BGE 115 V 133") ist möglich, wenn keiner der Faktoren deutlich im Vordergrund steht (BGE 129 V 402; SVR 2017 UV Nr. 11 S. 39, 8C 298/2016 E. 4.3). Dies ist hier unbestritten.

6.

6.1. Umstritten ist als Erstes, ob ein leistungsbegründendes Schreckereignis vorliegt. An den aufgrund der allgemeinen Adäquanzformel zu beurteilenden Kausalzusammenhang zwischen dem Schreckereignis und den nachfolgenden psychischen Beschwerden werden hohe Anforderungen gestellt. Dabei stehen insbesondere der Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und die Aussergewöhnlichkeit des fraglichen Ereignisses sowie der entsprechende psychische Schock im Vordergrund. Ob zwischen einem Schreckereignis und den psychischen Störungen eine adäquate Kausalität besteht, ist eine Wertungsgesichtspunkten unterliegende Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft (BGE 132 III 715 E. 2.2; SVR 2023 UV Nr. 38 S. 135, 8C 551/2022 E. 2.2.3).

6.2.

6.2.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dem Unfall vom 7. März 2020 sei der Charakter eines aussergewöhnlichen Schreckereignisses abzusprechen. Denn praxisgemäss komme namentlich der zeitlichen Komponente der Vorfälle und der Stresssituation ein besonderes Gewicht zu. Vorliegend habe der Vorfall nur ganz kurz gedauert. Der Täter sei unmittelbar danach geflüchtet und der Beschwerdeführer habe damit nicht befürchten müssen, erneut attackiert zu werden. Das Schlagen eines Bierglases an den Kopf habe keine seelische Einwirkung dargestellt, die durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst worden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet gewesen sei, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. Zu Recht habe die Suva auch auf die unterschiedliche Bedrohungssituation hingewiesen, wie sie dem Urteil des Bundesgerichts 8C 480/2013 vom 15. April 2014 (SVR 2014 UV Nr. 27 S. 90) zugrunde gelegen habe und vom Beschwerdeführer als ähnliche Situation herangezogen worden sei. Zudem habe er selbst unter erheblichem Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden. Eine annähernd
lebensbedrohliche Situation bzw. schwere Bedrohungssituation sei damit nicht erstellt, zumal sich das Ereignis in einer besuchten Bar zugetragen habe.

6.2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die zeitliche Komponente stelle ein wichtiges Element dar. Die Vorinstanz habe zwar korrekt dargelegt, dass die zeitliche Komponente fehle. Dies bedeute jedoch nicht, dass nur lang andauernde Schreckereignisse geeignet seien, langfristige Beschwerden zu verursachen. So fehle insbesondere in dem auch von der Vorinstanz diskutierten Motorsägenfall gemäss Urteil 8C 480/2013 vom 15. April 2014 die zeitliche Komponente. Die Adäquanz sei angesichts der besonderen Gefährlichkeit der Motorsäge aber dennoch bejaht worden, obwohl nur Schnittverletzungen an der Hand resultiert hätten. Auch wenn das Schädigungspotential eines zerbrochenen Glases nicht mit einer Motorsäge vergleichbar sei, so könne es dennoch, insbesondere im Gesicht, schwere oder lebensgefährliche Verletzungen verursachen. Die vom Beschwerdeführer erlittene Augenverletzung sei um ein Vielfaches schwerer als die im Urteil 8C 480/2013 vom 15. April 2014 verursachte Handverletzung. Damit sei ein Schreckereignis klar zu bejahen.

6.3.

6.3.1. Das Bundesgericht hat erkannt, dass folgende Ereignisse nicht geeignet seien, einen dauernden, erheblichen psychischen Schaden mit anhaltender Erwerbsunfähigkeit zu verursachen: Bei einer versicherten Person, die als Aufsicht in einem Spielsalon bei Arbeitsschluss von drei maskierten Männern überfallen wurde, wobei einer von ihnen mit den Fäusten auf sie einschlug und ein anderer eine Pistole auf sie richtete (Urteil U 2/05 vom 4. August 2005; vgl. auch Urteil U 549/06 vom 8. Juni 2007 E. 4.2); beim Barkeeper, der bei Aufräumarbeiten nach Betriebsschluss von zwei maskierten Männern mit Schusswaffen bedroht sowie mit Faustschlägen ins Gesicht und Fusstritten in den Bauch traktiert und danach im Büro des Betriebs eingeschlossen wurde, während sich ein dritter Täter um den ebenfalls anwesenden Geschäftsführer kümmerte (Urteil U 593/06 vom 14. April 2008 E. 3 und 4); beim Tankstellenwart, der mit einer Pistole bedroht wurde und mit der Faust beziehungsweise mit der Pistole Schläge gegen den Kopf erhielt (Urteil 8C 44/2015 vom 19. Mai 2015 E. 3; SVR 2016 UV Nr. 29 S. 95, 8C 167/2016 E. 4.2.1).

6.3.2. Mit Blick auf die geschilderten Fälle, insbesondere den letztgenannten, sind beim Ablauf des hier zu beurteilenden Ereignisses keine besonderen Umstände auszumachen, die eine Bejahung der adäquaten Kausalität rechtfertigen würden.
Unbehelflich ist die Berufung des Beschwerdeführers auf das Urteil 8C 480/2013 vom 15. April 2014, in welchem das Bundesgericht die Leistungspflicht des Unfallversicherers für die psychischen Folgen eines Raubüberfalls bejaht hat. In jenem Fall wurde der Versicherte mitten in der Nacht allein an seinem Arbeitsplatz als Reiniger von zwei maskierten Männern überfallen, die Kettensägen bei sich trugen, nachdem er sie durch den Lieferanteneingang ins Gebäude hatte eintreten lassen. Während eines kurzen Wortwechsels griff einer der Unbekannten den Versicherten mit der laufenden Motorsäge an und verletzte ihn, woraufhin Letzterer aus dem Gebäude flüchten konnte. Der Versicherte erlitt eine Motorsägenverletzung mit Rissquetschwunden an der Thoraxwand, an der Unterlippe und an der Nase, mit oberflächlichen Schnittwunden am rechten Vorderarm und mit tiefer Schnittverletzung an der linken Hohlhand (unter anderem mit Durchtrennung der Arteria ulnaris und mehrerer Nerven) sowie am Vorderarm rechts. Die Wunden wurden operativ exploriert und versorgt (Urteil 8C 480/2013 vom 15. April 2014 Sachverhalt lit. A.a und E. 6.2).
Vorliegend sind keine solch erschwerenden Elemente zu erkennen. Insbesondere war der Beschwerdeführer beim Angriff nicht allein, sondern in einer Bar, worin sich mehrere Personen befanden. Die Bedrohungssituation, in deren Rahmen er mit einem Stangenglas zweimal gegen den Kopf geschlagen wurde, dauerte nur kurz. Der Täter flüchtete durch den Hintereingang der Bar. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Augenverletzung erlitt, die zur Einäugigkeit führte, lässt sich eine besondere Heftigkeit und Aussergewöhnlichkeit der seelischen Einwirkungen unter den gegebenen Umständen insgesamt nicht begründen. Somit ist die vorinstanzliche Verneinung eines rechtsrelevanten Schreckereignisses nicht bundesrechtswidrig.

7.
Strittig ist weiter, ob die Suva für die psychische Problematik gestützt auf BGE 115 V 133 leistungspflichtig ist. Umstritten ist diesbezüglich als Erstes die Schwere des Unfalls vom 7. März 2020. Diese ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können; solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 148 V 301 E. 4.3.1).

7.1.

7.1.1. Die Vorinstanz erwog, das Schlagen eines Bierglases an den Kopf lasse nicht nahelegen, dass der Täter eine Tötung zumindest in Kauf genommen habe. Der objektiv erfassbare Geschehensablauf sei in seiner Intensität ohne Weiteres vergleichbar mit dem Sachverhalt, der dem Urteil 8C 681/2012 (richtig 2010) vom 3. November 2010 zugrunde gelegen habe. In dem vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Urteil 8C 39/2021 vom 6. Juli 2021 sei es um eine Auseinandersetzung verfeindeter Rockergangs in einem Pub gegangen. Auch hier habe das Bundesgericht das Geschehen als mittelschwer im eigentlichen Sinne eingestuft. Es rechtfertige sich daher, das Ereignis als mindestens mittelschwer im engeren Sinn zu qualifizieren, wie dies auch die Suva getan habe.

7.1.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, das Urteil 8C 681/2010 betreffe keinen vergleichbaren Sachverhalt. Es seien keine Schläge mit einem gefährlichen Gegenstand gegen das Gesicht erfolgt, die schwere Verletzungen zur Folge gehabt hätten. Er habe vorinstanzlich auf das Urteil 8C 96/2017 vom 24. Januar 2018 (SVR 2018 UV Nr. 21 S. 74) Bezug genommen, in welchem ein Schlag im Gesicht schwere Schnittverletzungen, jedoch keinen schwere Augenverletzung verursacht habe. Der Verlust eines Auges stelle eine schwerere Verletzung als eine schwere Schnittverletzung dar und gebe auch Anspruch auf eine höhere Genugtuung. Der hier zu beurteilende Unfall sei daher noch schwerer als derjenige gemäss Urteil 8C 96/2017 vom 24. Januar 2018. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich die Qualifikation als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen klar. Das Urteil 8C 39/2021 vom 6. Juli 2021 enthalte eine ergänzende Begründung zum Urteil 8C 96/2017 vom 24. Januar 2018. Es werde dort darauf hingewiesen, der Versicherte sei durch den überraschenden Angriff mit einem zerbrochenen Glas aus kurzer Distanz im Gesicht entstellt worden. Auch der Beschwerdeführer sei durch einen überraschenden Angriff mit einem Glas aus kurzer Distanz am Auge
verletzt worden. Der vorliegende Fall sei daher als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu qualifizieren.

7.2.

7.2.1. Die Verletzungsfolgen werden, anders als die Vorinstanz und der Beschwerdeführer meinen, bei der Beurteilung der Schwere des Unfalls nicht (mehr) miteinbezogen. Die Schwere des Unfalls bestimmt sich allein nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 115 V 133 E. 6 Ingress) und nicht nach den Kriterien, die bei der Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden (SVR 2023 UV Nr. 37 S. 131, 8C 698/2022 E. 6.2 mit Hinweis; BGE 140 V 356 E. 5.1; Urteil 8C 596/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.4.1 mit Hinweis).

7.2.2. Mit Urteil 8C 39/2021 vom 6. Juli 2021 betreffend einen Fall, bei dem der Versicherte mit einem Schlaginstrument an den Kopf geschlagen wurde (Sachverhalt lit. A und E. 6.1.1), erwog das Bundesgericht, in jüngerer Zeit habe es einen tätlichen Angriff von drei Individuen auf einen einzelnen Versicherten, bei dem dieser mit einer Flasche, einer Gürtelschnalle und einer Eisenstange gegen den Kopf geschlagen worden sei, als mittelschweren Unfall im eigentlichen Sinne beurteilt (Urteil 8C 595/2015 vom 23. August 2016 E. 4.3). Im Urteil 8C 96/2017 vom 24. Januar 2018 (das einen Fall betraf, in dem die versicherte Person in einer Bar mit einem Bierglas ins Gesicht geschlagen wurde) habe es die vorinstanzliche Qualifikation als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu einem schweren Ereignis als vertretbar erachtet, die Frage letztlich aber offen gelassen. Dabei habe es immerhin festgehalten, es handle sich um einen Grenzfall. Die Qualifikation rechtfertige sich nur aufgrund der besonderen Umstände, weil der Versicherte durch den überraschenden Angriff mit einem zerbrochenen Glas aus kurzer Distanz im Gesicht entstellt worden sei. Vor diesem Hintergrund qualifizierte das Bundesgericht das Ereignis, bei dem der Versicherte mit einem
Schlaginstrument am Kopf geschlagen wurde, als mittelschweren Unfall im eigentlichen Sinn (Urteil 8C 39/2021 vom 6. Juli 2021 E. 6.1.3).

7.2.3. Im Lichte dieser Rechtsprechung, insbesondere des letztgenannten Urteils, ist es nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz den Unfall vom 7. März 2020 ebenfalls als mittelschwer im mittleren Bereich qualifizierte. Folglich kann die adäquate Unfallkausalität der psychischen Problematik des Beschwerdeführers nur bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Kriterien in einfacher Form erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (SVR 2022 UV Nr. 43 S. 172, 8C 528/2021 E. 7.2.3 f.).

8.
Die Vorinstanz bejahte - der Suva folgend - einzig das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Sie sah es aber nicht als besonders ausgeprägt erfüllt an, weshalb sie die Unfalladäquanz des psychischen Leidens des Beschwerdeführers verneinte.

9.

9.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls verneint, ohne sich mit seiner Argumentation auseinanderzusetzen. Die besondere Eindrücklichkeit sei im Urteil 8C 96/2017 vom 24. Januar 2018 als besonders ausgeprägt bejaht worden. Gleiches habe hier zu gelten, zumal seine Augenverletzung schwerer sei als nur eine Schnittverletzung.

9.2.

9.2.1. Ob das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegt (BGE 115 V 133 E. 6c/aa), ist objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person zu beurteilen. An dessen Erfüllung werden deutlich höhere Anforderungen gestellt, weisen doch sämtliche mittelschweren Unfälle bereits eine gewisse Eindrücklichkeit auf (BGE 140 V 356 E. 5.6.1; nicht publ. E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C 131/2021 E. 6.4.2).

9.2.2. Die Vorinstanz begründete, weshalb dieses Kriterium zu verneinen sei. Insgesamt kam sie ihrer Begründungspflicht hinreichend nach (hierzu vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, dass das vorinstanzliche Urteil infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre (SVR 2021 ALV Nr. 13 S. 46, 8C 56/2021 E. 5.2; Urteil 8C 174/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 4.2.2).

9.2.3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine Augenverletzung beruft, ist festzuhalten, dass bei diesem Kriterium nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet wird. Der nachfolgende Heilungsprozess wird ebenfalls nicht einbezogen (Urteil 8C 473/2022 vom 20. Januar 2023 E. 8.2.1 mit Hinweis).

9.2.4. Das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil 8C 96/2017 vom 24. Januar 2018 betraf ein Ereignis, bei dem der Versicherte in einer Bar mit einem Bierglas ins Gesicht geschlagen wurde. Das Bundesgericht sah das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls als ausgeprägt erfüllt an. Hierbei berücksichtigte es insbesondere, dass der Versicherte überraschend von hinten angegriffen wurde, sowie die von ihm erlittenen Verletzungen (E. 5.3). Abgesehen davon, dass Letztere nicht miteinzubeziehen sind, wird vorliegend ein Angriff hinterrücks nicht behauptet und ist auch nicht erstellt.
Demgegenüber erachtete das Bundesgericht im Urteil 8C 39/2021 vom 6. Juli 2021 dieses Kriterium als in einfacher Form erfüllt betreffend einen Versicherten, der mit einem Schlaginstrument an den Kopf geschlagen wurde (Sachverhalt lit. A sowie E. 6.1.1 und 6.1.3). Im Lichte dieser Rechtsprechung kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie das Kriterium vorliegend verneinte. Indessen ist es in Anlehnung an das letztgenannte Urteil nur in einfacher Form zu bejahen.

10.
Umstritten ist weiter das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihrer erfahrungsgemässen Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (BGE 115 V 133 E. 6c/aa).

10.1.

10.1.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe beim Unfall aus somatischer Sicht mit dem Verlust eines Auges eine Körperverletzung erlitten, die aufgrund ihrer Schwere oder besonderen Art erfahrungsgemäss geeignet sei, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Hingegen sei das Kriterium nicht besonders ausgeprägt erfüllt, zumal das Bundesgericht im Falle eines vollständigen Funktionsverlustes eines Auges ohne Remissionsmöglichkeit das Kriterium der Schwere der Verletzung als nicht genügend intensiv beurteilt habe, um für sich allein einen adäquaten Kausalzusammenhang mit psychischen Störungen anzunehmen (Urteil 8C 595/2015 vom 23. August 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

10.1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Verlust eines Auges mit zusätzlichen Schnittverletzungen im Gesicht erfülle das Kriterium besonders ausgeprägt. Einerseits sei natürlich bereits die Verletzung am rechten Auge als schwer zu bezeichnen. Andererseits stelle der Verlust des Sehvermögens auf einem Auge an sich schon eine schwerwiegende Beeinträchtigung dar, zumal ein stereoskopes Sehen verunmöglicht und die Gefahr einer vollständigen Erblindung erhöht werde. Darin liege das erfahrungsgemässe psychogene Schädigungspotenzial eines einseitigen Augenverlusts, habe doch der Betroffene verständlicherweise Angst davor, auch das zweite gesunde Auge zu verlieren. Neben der Schwere sei daher auch die besondere Art der erlittenen Verletzung zu bejahen. Im Urteil U 84/04 vom 9. Dezember 2004 sei die Adäquanz infolge der Augenverletzung bejaht worden, obwohl nur ein leichter Unfall vorgelegen habe. Zu verweisen sei auch auf das Urteil 8C 965/2008 vom 5. Mai 2009.

10.2.

10.2.1. Das Urteil 8C 965/2008 vom 5. Mai 2009 betraf einen Fall, bei dem der Versicherte am rechten Auge verletzt wurde, wobei ein Restvisus von 10 % verblieb. Das Bundesgericht bejahte das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Es stellte fest, der Versicherte sei bereits vor dem Unfall erheblichen, psychisch stark belastenden Schicksalsschlägen ausgesetzt gewesen. Diese erschienen als geeignet, eine ungünstige konstitutionelle Prädisposition zu begründen, die nicht ausschliesse, dass er für psychische Störungen anfälliger gewesen sei und einen Unfall seelisch weniger gut verkrafte als Gesunde. Das Bundesgericht wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie dies medizinisch abklären lasse und danach entscheide, ob das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen in einfacher Form oder besonders ausgeprägt erfüllt sei (Sachverhalt lit. A und E. 4.3). Aus diesem Urteil kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da bei ihm eine konstitutionelle Prädisposition weder behauptet wird noch erstellt ist.

10.2.2. Im Urteil U 84/04 vom 9. Dezember 2004 hat das Bundesgericht bei einer Verletzung am rechten Auge mit Verlust des Sehvermögens das Kriterium der Schwere und der besonderen Art der erlittenen Verletzung bejaht, aber nicht als besonders ausgeprägt (E. 4.3). Auch im Urteil 8C 595/2015 vom 23. August 2016 E. 5.1 hat das Bundesgericht bezüglich eines eigentlich mittelschweren Unfalls unter Hinweis auf die Rechtsprechung erwogen, im Falle des vollständigen Funktionsverlusts eines Auges ohne Remissionsmöglichkeit sei das Kriterium erfüllt, aber nicht genügend intensiv, um die Unfalladäquanz der psychischen Beschwerden zu begründen. Damit hat es implizit entschieden, dass das Kriterium in einem solchen Fall nicht besonders ausgeprägt gegeben sei. Somit ist es nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz das Kriterium auch vorliegend nicht als besonders ausgeprägt erfüllt ansah.

10.3.

10.3.1. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Diese bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; SVR 2019 UV Nr. 41 S. 155, 8C 632/2018 E. 10.5). Er bringt vor, angesichts seiner insgesamt weit über ein Jahr dauernden zumindest teilweisen Arbeitsunfähigkeit sei es zu bejahen, wenn auch nicht besonders ausgeprägt.

10.3.2. Die Vorinstanz erwog, gemäss der Beurteilung der Dr. med. D.________, Fachärztin für Ophthalmologie und, Ophthalmochirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin, vom 5. März 2021 sei beim Beschwerdeführer bei unfallkausaler Einäugigkeit für vier bis sechs Monate von einer vollständigen, dann für sechs Monate von einer 50%igen und schliesslich bei Neuerlernung einer Arbeit für 12 Monate noch von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Somit sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht dauerhaft arbeitsunfähig. Diese von der Vorinstanz festgestellte Arbeitsunfähigkeit bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Da er mithin spätestens sechs Monate nach dem Unfall somatischerseits wieder zu 50 % arbeitsfähig war, ist es nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz das Kriterium verneinte (vgl. auch Urteil 8C 236/2016 vom 11. August 2016 E. 6.2.6).

11.
Nach dem Gesagten sind höchstens zwei Kriterien erfüllt, aber keines davon besonders ausgeprägt. Somit hat die Vorinstanz die adäquate Unfallkausalität des psychischen Leidens des Beschwerdeführers und eine entsprechende Leistungspflicht der Suva ab dem Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Januar 2022 im Ergebnis zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

12.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Es wird aber ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG aufmerksam gemacht, wonach er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Oskar Gysler wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_592/2023
Datum : 30. Januar 2024
Publiziert : 06. März 2024
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : Unfallversicherung (Unfall, Schreckereignis, adäquater Kausalzusammenhang)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
UVG: 10 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a  die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
b  die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
c  die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
d  die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
e  die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2    Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30
3    Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31
18 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
19 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
24
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
BGE Register
115-V-133 • 125-V-351 • 129-V-177 • 129-V-402 • 132-III-715 • 134-V-109 • 134-V-231 • 137-V-199 • 140-V-356 • 142-V-58 • 143-V-148 • 145-V-57 • 146-V-271 • 148-III-30 • 148-V-301
Weitere Urteile ab 2000
8C_131/2021 • 8C_167/2016 • 8C_174/2023 • 8C_236/2016 • 8C_298/2016 • 8C_366/2021 • 8C_39/2021 • 8C_44/2015 • 8C_473/2022 • 8C_480/2013 • 8C_528/2021 • 8C_551/2022 • 8C_56/2021 • 8C_592/2023 • 8C_595/2015 • 8C_596/2022 • 8C_614/2019 • 8C_632/2018 • 8C_66/2021 • 8C_681/2010 • 8C_681/2012 • 8C_698/2022 • 8C_96/2017 • 8C_965/2008 • U_2/05 • U_549/06 • U_593/06 • U_84/04
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • uv • sachverhalt • augenverletzung • monat • mittelschwerer unfall • adäquate kausalität • distanz • richtigkeit • unentgeltliche rechtspflege • stelle • rechtsanwalt • wiese • psychisches leiden • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • gerichtsschreiber • gerichtskosten • entscheid • dauer
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